AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Veranstaltungen
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN für die Durchführung von Festivals
I.1 Definition Veranstaltungsgelände
Veranstaltungsgelände sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden sowie daran angrenzende Flächen.
I.2 Zutrittsberechtigung
Zutritt zum Veranstaltungsgelände erhalten nur Besucher, die über ein gültiges Ticket oder ein gültiges Festivalbändchen besitzen. Das Bändchen ersetzt das Ticket. Das Ticket wird beim erstmaligen Zutritt entwertet. Es gilt das Jugendschutzgesetz.
I.3 Die Haftung des Veranstalters
Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für eigenes oder fremdes Handeln ist grundsätzlich auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Unberührt bleibt hiervon die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
I.4 Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung
Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt unmöglich, so behält sich der Veranstalter die Rückerstattung des (anteiligen) Ticketpreises vor. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Die Veranstaltung kann bis zum Beginn ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Wird die Durchführung der Veranstaltung zu einem Zeitpunkt unmöglich, zu dem Teile der Veranstaltung bereits durchgeführt worden sind, so gilt die vorstehende Regelung entsprechend für den von der Unmöglichkeit betroffenen Teil der Veranstaltung. Hat der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung nicht zu vertreten, so erlischt der Anspruch des Besuchers auf (anteilige) Erstattung des Kaufpreises.
I.5 Sicherheitskontrollen
Beim Einlass auf das Veranstaltungsgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind insbesondere nachfolgende Gegenstände verboten: A) Glasbehältnisse, insbesondere Glasflaschen, B) Drogen sowie Betäubungsmittel jedweder Art, C) Hieb-, Schuss- und Stichwaffen sowie sonstige waffenähnliche Gegenstände, D) gefährliche Werkzeuge, insbesondere Äxte, Sägen, Hämmer, E) Pyrotechnik, pyrotechnische Gegenstände und Sprengstoffe, F) Tiere, G) wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten. Aus sicherheitstechnischen Gründen ist das Mitbringen von eigenen Getränken jeglicher Form nicht erlaubt. Verstöße gegen diese Verbote führen zu einem ersatzlosen Ausschluss von der gesamten Veranstaltung.
Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Veranstaltungsgelände Besucher bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.
I.6 Ausschluss von Besuchern
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Tritt dies in Kraft, so ist der Besucher verpflichtet die Entfernung des Festivalbändchens zu dulden. Schadensersatz und/ oder Rückerstattung des Ticketpreises sowie erneuter Einlass werden nicht gewährleistet.
Personen, die Drogen oder übermäßig Alkohol konsumiert haben, kann der Zutritt verweigert werden. Der Veranstalter bzw. das Ordnungspersonal ist in Ausübung des Hausrechtes berechtigt, die Aufnahme von Personen zu verweigern oder sie des Platzes zu verweisen, wenn dies der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Ordnung erforderlich erscheint. Offene Feuer aller Art sind nicht gestattet.
I.7 Hör- und Gesundheitsschäden
Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu den Lautsprecher-Boxen oder jenseits von Absperrungen erfolgt auf eigene Gefahr des Besuchers. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.
I.8 Bild- und Tonaufzeichnungen
Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von professioneller Fototechnik und Audioaufzeichnungsgeräte ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters. Videokameras und Audioaufzeichnungsgeräte aller Art, wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte, sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die Geräte am Eingang abzugeben. Eine Verpflichtung des Veranstalters zur Verwahrung der Gegenstände besteht nicht.
I.9 Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
Der Besucher willigt unwiderruflich bei Betreten des Veranstaltungsgeländes in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein.
I.10 Umgang mit der Eintrittskarte
Das Ilmpuls Festival Ticket ist nicht personalisiert. Der kommerzielle oder gewerbliche Verkauf von Festival Tickets ist nur durch autorisierte Händler gestattet. Der Veranstalter behält sich vor, im Falle organisierter Bestellungen mit dem Ziel einer gewerblichen Weiterverkaufsabsicht, die Ware nicht zu versenden und den Zahlbetrag zurück zu erstatten. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als dem ausgewiesenen Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/ oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum Einzug dieser Eintrittskarte ohne Erstattung des Eintrittspreises berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte oder des Festivalarmbändchens, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, erfolgt kein Ersatz und keine Erstattung des Eintrittspreises.
I.11 Anreise der Besucher/Parken/Abschleppen/Zuteilung von Flächen bei Festivals
Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen (teilweise gebührenpflichtig) abgestellt werden; wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt.
I.12 Programmänderungen bei Festivals
Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz. Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen), auch der sog. Headliner, bestehen nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Absage auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruht.
I.13 Zutrittsbeschränkungen
Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.
I.14 Sperrung/ Räumung von Flächen bei Festivals
Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Veranstaltungsgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne, dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.
I.15 Witterungseinflüsse/ Passende Kleidung und Schuhwerk
Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit abzusagen. Es gilt dann die Regelung in Ziffer I. 4. Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Besucher der Witterung angepasste Kleidung und passendes Schuhwerk mitzubringen hat. Die Veranstaltung findet auf Naturflächen statt, diese sind erfahrungsgemäß uneben. Ohne angemessenes Schuhwerk kann es zu Verletzungen kommen.
I.16 Aushänge/ Anweisungen
Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters.
2. HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE
II.1 Definition Veranstaltungsgelände
Veranstaltungsgelände sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden. Das Gelände ist mit einem Zaun umfriedet.
II.2 Geltung der HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE
Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung in Ziffer II.
II.3 Anordnungen der Ordnungs- und Sicherheitskräften
Den Anordnungen der Ordnungskräften und Sicherheitskräften ist jederzeit Folge zu leisten; ihre Anordnungen gelten ergänzend zu diesen Regelungen.
II.4 Betreten des Veranstaltungsgeländes
Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen erlaubt. Dieses Festivalbändchen erhält der Besucher beim erstmaligen Betreten des Veranstaltungsgelände. Die Eintrittskarte wird dabei entwertet.
II.5 Fluchtwege
Fluchtwege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
II.6 Haftung des Veranstalters bei Diebstahl
<>Für Schäden, Verschmutzungen, Unfälle, Diebstahl und Verluste am Eigentum der Besucher, welche durch Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen wird vom Veranstalter keine Haftung übernommen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer I.3 (Die Haftung des Veranstalters) entsprechend.II.7 Umgang mit Abfällen
Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Mülltonnen und -container zu entsorgen.
II.8 Nutzung der Toiletten
Urinieren und/oder defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet. Verstößt ein Besucher gegen diese Vorgabe, kann dieser Verstoß mit einem Ausschluss der Veranstaltung geahndet werden.
II.9 Vandalismus
Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
II.10 Verbot des Betretens bestimmter Flächen
Das Betreten von Wallanlagen, das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten, Mülltonnen, Müllcontainer und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten. Verstößt ein Besucher gegen diese Vorgabe, kann dieser Verstoß mit Ausschluss von der Veranstaltung geahndet werden.
II.11 Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände
Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, kann wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt werden.
II.12 Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.
II.13 Verbot der Gefährdung anderer Besucher
Jede Gefährdung anderer Besucher – insbesondere durch „Crowd-Surfen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer) – ist strengstens untersagt. Je nach Schwere der Gefährdung anderer Besucher (die Entscheidung obliegt dem zuständigen Ordnungsdienst) kann der Ausschluss von der Veranstaltung auferlegt werden. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörper wird Anzeige erstattet.